Ameisen aussetzen

Ein an Lehrpersonen gerichteter Artikel, der auf der Seite des einzigen Ameisenhändlers in der Deutschschweiz veröffentlicht wurde, enthält interessantes:
Neben einem Appell an die Lehrpersonen, den Kindern korrekte Werte im Umgang mit Lebewesen zu vermitteln und der Bitte, sich nur einheimische Arten ins Klassenzimmer zu holen, wird auch auf Artikel 26. im Schweizerischen Tierschutzgesetz hingewiesen:
Können sich also Ameisenliebhaber in der Schweiz künftig Appelle an die Vernunft sparen und statt auf die Gefahren hinzuweisen, die von invasiven Arten und einer möglichen intraspezifischen Homogenisierung ausgehen, einfach einen Gesetzesartikel zitieren?
Eher nicht, denn:
Bleibt zu hoffen, dass der Appell trotzdem ankommt!
Neben einem Appell an die Lehrpersonen, den Kindern korrekte Werte im Umgang mit Lebewesen zu vermitteln und der Bitte, sich nur einheimische Arten ins Klassenzimmer zu holen, wird auch auf Artikel 26. im Schweizerischen Tierschutzgesetz hingewiesen:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
(...)
e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
Können sich also Ameisenliebhaber in der Schweiz künftig Appelle an die Vernunft sparen und statt auf die Gefahren hinzuweisen, die von invasiven Arten und einer möglichen intraspezifischen Homogenisierung ausgehen, einfach einen Gesetzesartikel zitieren?
Eher nicht, denn:
Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
Bleibt zu hoffen, dass der Appell trotzdem ankommt!