Hallo Sir Joe,
gute Frage(n)! So wie ich es sehe (auf Grundlage des
finalen Textes der Richtlinie vom 13.02.19), ist auch ein Shopforum (wie das Antstore-Forum) nicht von Artikel 13 betroffen. Der Einfachheit halber ein Link, der die häufigsten Fragen dazu beantworten sollte:
"
Artikel 13 – Fragen und Antworten" /
https://gema-politik.de/artikel-13-frag ... orten-neu/Ein paar Zitate daraus:
Worum geht es in Artikel 13?
Artikel 13 sieht vor, dass bestimmte User Uploaded Content-Plattformen wie z.B. YouTube Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abschließen sollen. Konkret wird klargestellt, dass solche Plattformen durch die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte, die von ihren Nutzern hochgeladen werden, selbst eine urheberrechtliche Nutzungshandlung vornehmen und deshalb eine Lizenz für diese Nutzung der Werke benötigen. In der Praxis führen solche Lizenzvereinbarungen dazu, dass die User urheberrechtlich geschützte Werke legal und ohne weitere Lizenzierung auf die Plattformen hochladen können. Die Kreativschaffenden erhalten im Gegenzug eine fair auszuhandelnde Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
Bisher wälzen die User Uploaded Content-Plattformen jegliche Verantwortung für die Klärung von Urheberrechten auf ihre Nutzer ab. Artikel 13 (2) sieht demgegenüber vor, dass Lizenzvereinbarungen auch die Handlungen der Uploader umfassen sollen. Die Nutzer der Plattformen werden also diesbezüglich von der Haftung befreit.
Für wen gelten die Regelungen?
Die Regelungen in Artikel 13 zielen auf große kommerzielle User Uploaded Content – Plattformen wie YouTube ab, die aus der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte Dritter einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Artikel 2 (5) definiert, welche „online content sharing service provider“ unter Artikel 13 fallen. Die Definition erfasst kommerzielle Anbieter, deren „Hauptzweck“ darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich zu machen, die zwar von Nutzern der Plattform hochgeladen, aber von der Plattform selbst organisiert und beworben werden („service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works […] uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes“). Vereinfacht gesagt: Es geht um große kommerzielle User Uploaded Content-Plattformen, die Geld mit urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter verdienen.
Für wen gelten die Regelungen nicht?
Artikel 13 ist keine Regelung zur Regulierung „des Internets“, sondern gilt nur für die großen kommerziellen User Uploaded Content-Plattformen. Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind nicht-kommerzielle Dienste wie Online-Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) und Plattformen im Bereich Bildung und Wissenschaft, aber auch Dienste wie „Open Source“ – Software-Entwicklungs-Plattformen, Online-Marktplätze (wie z.B. Amazon) und Cloud-Speicherdienste (z.B. DropBox). Darüber hinaus fallen auch sämtliche Plattformen oder Webseiten, deren „Hauptzweck“ gerade nicht darin besteht, große Mengen an urheberrechtlich geschützten Werken zugänglich zu machen, ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13. Diskussionsforen auf Blogs oder kommerziellen Nachrichtenseiten fallen daher ebenso wenig unter die Regelungen wie kleine Nischen-Netzwerke, die nicht dem Austausch urheberrechtlich geschützter Werke dienen – auch wenn diesbezüglich immer wieder Falschinformationen verbreitet werden.
Ich kann nur empfehlen, sich den gesamten Artikel in der o.g. Quelle gründlich durchzulesen. Dann sollte zumindest einigermaßen klar werden, auf was und auf wen der Artikel 13 abzielt und was er eigentlich bezwecken soll. An deinem Beispiel orientiert: Das Antstore-Forum steht m.E. gar nicht im Focus der Richtlinie. Auch, wenn es nicht-privat ist und Werbung für eigene Produkte einblendet.
Nebenbei, zu den "Upload Filtern":
Sieht Artikel 13 die Einführung von „Upload-Filtern“ vor?
Plattformen verfügen bereits heute über zahlreiche Mittel und Wege, um Inhalte von ihrer Plattform fernzuhalten, die sie selbst darauf nicht haben wollen.
Artikel 13 sieht keine Pflicht zum Einsatz von „Upload-Filtern“ vor. Der Begriff „Upload-Filter“ kommt in der Richtlinie überhaupt nicht vor. Richtig ist jedoch, dass die Online-Plattformen nicht-lizenzierte Inhalte, die von den entsprechenden Rechteinhabern gemeldet werden, dauerhaft von der Plattform entfernen sollen. Ein bestimmtes Verfahren wird jedoch nicht vorgegeben, und die Anforderungen an die Plattformen sind nach Artikel 13 (4a) am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Neben der Art und der Größe des Dienstes sind dabei auch die Kosten bestimmter Maßnahmen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen eventuelle Löschungen oder Sperrungen immer „von einem Menschen“ („human review“) geprüft werden.
Leider sind einige Textpassagen der Richtlinie etwas "schwammig" formuliert und ich glaube, die
praktische Auslegung und Anwendung des Gesetzes wird mit dem Inkrafttreten (nicht nur) die Gerichte eine ganze Zeit lang ordentlich beschäftigen; es bestehen derzeit doch noch einige Unklarheiten und Unsicherheiten. (Und auch die "Schattenseiten" der Verordnung werden sich bald zeigen.)
Dennoch, und zusammengefasst: Das Antstore-Forum wird es sicher auch zukünftig noch geben, wie bisher. Alles andere wäre absurd und vom Gesetzgeber wohl auch nicht beabsichtigt. Ich gehe insgesamt davon aus, dass alle drei Antstore-Foren (und auch das Ameisenportal sowie das Eusozial-Forum)
nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13 fallen und sie daher allesamt eigentlich "gar nichts" zu unternehmen brauchen.
So zumindest sehe
ich die Sache im Moment. Wer es besser weiß oder anders sieht: Gerne, nur her damit!
P.S. Außerdem ist "das Ding" ja noch nicht "durch"...

P.P.S. Das Thema scheint eine Menge User zu interessieren. Vielleicht meldet sich Martin Sebesta (bzw. Erne) ja im AF noch selbst dazu und erklärt, "was Sache ist". Und vielleicht meldet sich ja hier auch noch ein Moderator aus dem Ameisenportal (Reber?) zum Thema?
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