Vorläufige Vereinssatzung

Hoi,
hier die vorläufige Vereinsfassung. Bitte schreibt kurz Auffälligkeiten darunter. Ist die Vereinssatzung für euch in Ordnung, erfolgt die Vorlage beim Finanzamt. So kann im Voraus festgestellt werden, ob die Gemeinnützigkeit erfüllt wird. Anschließend werde ich bei einem Anwalt vorstellig, der die Satzung nochmals prüft. Dann kommt es zur Diskussion mit den Gründungsmitgliedern. Ist die Satzung am Ende der Gründungssitzung von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben, wird der BGB-Vorsitzende die Satzung notariell beglaubigen und anschließend offiziell am Registergericht eintragen lassen.
Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens in der Gründungssitzung festgelegt. Bis dahin benötige ich noch die laufenden Kosten, um die aktuelle Finanzlage genauer abschätzen zu können. Ziel der Mitgliedsbeiträge ist zumindest der Ausgleich der Unkosten der Internetauftritte.
hier die vorläufige Vereinsfassung. Bitte schreibt kurz Auffälligkeiten darunter. Ist die Vereinssatzung für euch in Ordnung, erfolgt die Vorlage beim Finanzamt. So kann im Voraus festgestellt werden, ob die Gemeinnützigkeit erfüllt wird. Anschließend werde ich bei einem Anwalt vorstellig, der die Satzung nochmals prüft. Dann kommt es zur Diskussion mit den Gründungsmitgliedern. Ist die Satzung am Ende der Gründungssitzung von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben, wird der BGB-Vorsitzende die Satzung notariell beglaubigen und anschließend offiziell am Registergericht eintragen lassen.
Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens in der Gründungssitzung festgelegt. Bis dahin benötige ich noch die laufenden Kosten, um die aktuelle Finanzlage genauer abschätzen zu können. Ziel der Mitgliedsbeiträge ist zumindest der Ausgleich der Unkosten der Internetauftritte.
Satzung der _______________________
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Ameisenkunde e.V."
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Verbreitung des Wissens über Ameisen, die Unterstützung von Universitäten, Schulen und Tiergärten in ihrem Bemühen um Ameisen, den Schutz bedrohter Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens, sowie durch die Pflege des Naturschutzes verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie bereit ist, den Zielen der Gesellschaft zu folgen, die Satzung anzuerkennen und den jährlichen Beitrag zu zahlen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Leistungen des Vereins
Die Mitgliederversammlung legt die näheren Modalitäten durch Beschluss von Vereinsordnungen fest.
Der Vorstand gibt nach eigenem Ermessen und nach aktuellem Anlass bis zu zwei Rundbriefe pro Jahr heraus.
Darüber hinaus können weitere Mitgliederleistungen vom Verein erbracht werden. Art und Umfang dieser Leistungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im Voraus bis zum 15. Januar für das Kalenderjahr zu zahlen.
Die Mitglieder des Vorstands sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch eine Vereinsordnung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs.1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorsitzenden, Schriftführers, oder eines Kassenwarts kommissarisch die Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung eines dieser Ämter nicht besetzt werden konnte. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur volljährige Personen gewählt werden, die nicht gewerblich mit Ameisen handeln. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres und nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel mittels Internet statt. Vorgehensweise und Verhaltensregeln zur Teilnahme werden jeweils im elektronischen Fachblatt, in einem elektronischen Rundbrief und in den zugehörigen Internetauftritten bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung zu der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in Anwesenheit ausgeübt werden.
Es wird durch Handzeichen, oder elektronisch abgestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf die beabsichtigte Auflösung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung und zusätzlich mindestens einmal im Fachblatt oder in einem Rundbrief hingewiesen worden sein.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Senckenberg Museum für Naturkunde in Görlitz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorrang haben hierbei Sektionen im Bereich der Myrmekologie.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.